Leichte Drohnen werden oft mit dem Satz verkauft, man brauche dafür „nichts“. Für den Führerschein stimmt das häufig, für die Registrierung manchmal. Für die Haftpflichtversicherung stimmt es nie. Dieser Ratgeber erklärt, warum, und was bei Mini-Drohnen, der Klasse C0 und Spielzeug wirklich wegfällt.
Die kurze Antwort
Auch unter 250 g brauchst du eine Haftpflichtversicherung. Das Luftverkehrsgesetz verpflichtet den Halter eines Luftfahrzeugs dazu und nimmt nur Bund und Länder aus, nicht leichte Geräte (§ 43 Abs. 2 LuftVG). Auch die Antwort des LBA auf die Frage „Welche Versicherung benötige ich?“ kennt keine Gewichtsstufe (LBA-FAQ).
Was bei einer Mini-Drohne tatsächlich wegfallen kann, ist überschaubar:
- Kompetenznachweis: nicht verpflichtend für C0 und Drohnen unter 250 g in der Unterkategorie A1 (LBA: Fernpiloten).
- Registrierung: entfällt ohne Kamera oder bei Spielzeug (LBA-FAQ).
- Mindestalter: entfällt für C0-Spielzeug und Eigenbauten unter 250 g (Art. 9 Abs. 2, VO (EU) 2019/947).
Die Haftpflicht steht auf keiner dieser Listen.
Warum die Grenze von 250 g hier nicht zählt
Die 250 g tauchen im Drohnenrecht an zwei Stellen auf, beim Nachweis und bei der Registrierung. Für Drohnen der Klasse C0 und Drohnen unter 250 g ist der Kompetenznachweis in der Unterkategorie A1 nicht verpflichtend (LBA: Fernpiloten). Registrieren musst du dich unter 250 g nur, wenn die Drohne einen Sensor für personenbezogene Daten hat und kein Spielzeug ist (Art. 14 Abs. 5 der VO (EU) 2019/947).
Die Haftpflicht hängt an keiner dieser Regeln. Sie folgt aus dem deutschen Luftverkehrsgesetz, nicht aus der EU-Verordnung, und knüpft an den Halter an, nicht an Masse oder Kamera. Der Gedanke dahinter ist einfach: Auch eine leichte Drohne kann ein Fenster treffen oder jemanden am Kopf verletzen. Für den Schaden haftet der Halter, und genau dafür ist die Pflichtversicherung da.
Klasse C0: weniger Pflichten, gleiche Versicherung
Eine C0-Drohne wiegt beim Start weniger als 250 g, fliegt waagerecht höchstens 19 m/s schnell und erreicht höchstens 120 m über dem Startpunkt (VO (EU) 2019/945, Anhang Teil 1). Für sie gilt die Unterkategorie A1 ohne Pflicht zum Kompetenznachweis.
Hat die C0-Drohne eine Kamera und ist kein Spielzeug, musst du dich zusätzlich als Betreiber registrieren. Dann fragt das LBA im Formular nach Versicherer und Policennummer, und ohne diese Angabe zeigt das Nutzerkonto keine e-ID (LBA-FAQ). Spätestens hier merkst du, dass die Versicherung keine Nebensache ist. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber Drohne registrieren.
Spielzeug-Drohnen
Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG bringt zwei Erleichterungen: Unter 250 g mit Kamera entfällt die Registrierung, und für C0-Spielzeug in A1 gibt es kein Mindestalter (Art. 14 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 2 der VO (EU) 2019/947). Eine Ausnahme von der Haftpflicht steht weder dort noch in § 43 LuftVG.
Praktisch heißt das für Eltern: Fliegt das Kind eine kleine Spielzeug-Drohne draußen, sollte jemand in der Familie als Halter versichert sein. Ob deine bestehende Haftpflicht das abdeckt, steht im Vertrag – eine Prüfliste dafür steht im Haupt-Ratgeber Drohnenversicherung.
Nicht betroffen sind Flüge in Gebäuden. Die Anforderungen an Registrierung, Betriebskategorie und Nachweis gelten laut LBA nicht für den Betrieb in Gebäuden (LBA: Was benötige ich zum Fliegen?). Über die Versicherung sagt diese Antwort nichts; für Schäden in Innenräumen schau in deinen Vertrag.
Wer ist Halter, wenn Kinder fliegen?
Die Versicherungspflicht trifft den Halter, nicht automatisch die Person an der Fernsteuerung. Bei Familien lohnt es, das bewusst zu klären. Als Betreiber registrieren kann man sich in Deutschland grundsätzlich erst ab dem 16. Lebensjahr (LBA-FAQ). Bei einer Kamera-Drohne für ein jüngeres Kind ist deshalb meist ein Elternteil Betreiber und damit derjenige, der versichert sein muss.
Fliegt das Kind eine Spielzeug-Drohne ohne Registrierung, gibt es keinen Eintrag beim LBA, der den Halter festhält. Die Pflicht zur Haftpflicht besteht trotzdem. Wer sie trägt, sollte innerhalb der Familie klar sein, bevor die Drohne zum ersten Mal draußen startet.
Bin ich vielleicht schon versichert?
Drei Fragen helfen beim Blick in die Unterlagen deiner bestehenden Haftpflicht:
- Werden unbemannte Luftfahrzeuge, Drohnen oder Flugmodelle überhaupt erwähnt – eingeschlossen oder ausgeschlossen?
- Gibt es eine Gewichtsgrenze, und liegt deine Drohne darunter?
- Steht eine Deckungssumme für diesen Fall im Vertrag? Wie hoch sie sein muss, ist für Hobby-Drohnen gesetzlich nicht eindeutig geregelt.
Bleibt eine Frage offen, lass dir den Einschluss schriftlich bestätigen. Den Nachweis über die Versicherung musst du beim Fliegen mitführen, auch bei der kleinsten Drohne (LBA-FAQ).
Umstieg auf eine schwerere Drohne
Wer mit einer Mini-Drohne anfängt, kauft oft später ein größeres Modell. Ab 250 g kommen zwei Pflichten dazu: die Registrierung als Betreiber und der Kompetenznachweis A1/A3 (LBA: Was benötige ich zum Fliegen?). Bei der Versicherung ändert sich nicht die Pflicht, aber vielleicht der Vertrag: Hat deine bisherige Police eine Gewichtsgrenze, deckt sie das neue Modell womöglich nicht ab. Prüfe das vor dem ersten Flug.
Auch auf Reisen lohnt der Blick in die Bedingungen. Die EU-Drohnenregeln gelten in allen EU-Staaten sowie in Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz (LBA-FAQ). Ob deine Haftpflicht dort ebenfalls gilt, entscheidet allein der Geltungsbereich deines Vertrags.
Ohne Versicherung fliegen?
Das ist kein Kavaliersdelikt. Wer die vorgeschriebene Haftpflicht nicht unterhält, handelt ordnungswidrig; das Gesetz nennt dafür einen Bußgeldrahmen bis zu 50.000 € (§ 58 LuftVG). Teurer als jedes Bußgeld kann aber ein Schaden werden, den du ohne Versicherung selbst bezahlst.
Welche weiteren Regeln für deine Mini-Drohne gelten, von der Flughöhe bis zu Wohngrundstücken, steht im Ratgeber Regeln für Mini-Drohnen. Den Gesamtüberblick für dein Modell gibt der Nachweis-Check.
Häufige Fragen
Brauche ich für eine Drohne unter 250 g eine Versicherung?
Ja. Die Haftpflicht nach § 43 LuftVG gilt ohne Gewichtsgrenze. Unter 250 g entfallen zwar oft Führerschein und Registrierung, die Versicherungspflicht bleibt.
Gilt die Pflicht auch für Spielzeug-Drohnen?
Weder § 43 LuftVG noch die Antwort des LBA zur Versicherung nennen eine Ausnahme für Spielzeug. Die Spielzeug-Eigenschaft befreit nur von der Registrierung bei Drohnen mit Kamera unter 250 g und vom Mindestalter bei C0-Spielzeug.
Muss ich für eine Mini-Drohne ohne Kamera irgendwo meine Versicherung angeben?
Ohne Registrierungspflicht gibt es kein Formular beim LBA, in das du die Police einträgst. Versichert sein musst du trotzdem, und den Nachweis hast du beim Fliegen dabei.
Quellen
Alle Seiten abgerufen am 21.10.2026.
- § 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG): Haftpflichtversicherung
- § 58 Luftverkehrsgesetz (LuftVG): Bußgeldvorschriften
- LBA: Fragen und Antworten zu Drohnen
- LBA: Fernpiloten (Ausnahme unter 250 g und C0)
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, konsolidierte Fassung vom 01.05.2025 (EUR-Lex)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/945, konsolidierte Fassung vom 24.06.2025 (EUR-Lex)